Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.01.2016)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) und dem Sachverständigen (nachfolgend SV genannt) ausschließlich die nachstehenden Bedingungen auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Mit Erteilung des Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Leistung des SV erkennt der AG diese Bedingungen an. Etwaige entgegenstehenden Bedingungen oder sonstigen Allgemeinen Vertragsbedingungen und Ergänzungen bedürfen zu einer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Auftrag, Vertragsabschluss
1) Gegenstand des dem SV erteilten Auftrages kann jede Art gutachterlicher Tätigkeit sein, wie z. B. die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden. Der Gegenstand des Auftrages und der Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung festzulegen.
2) Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des SV oder durch die Ausführung des Auftrags angenommen.
3) Der SV ist berechtigt, die Daten des AG im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu speichern (§26 BDSG).
3. Durchführung des Auftrages
1) Der Auftrag wird von dem SV unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
2) Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der SV nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3) Der SV erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des SV erhalten bleibt, kann sich der SV bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4) Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von SV anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
5) Im Übrigen ist der SV berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen und durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen und Aufwendungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
6) Der SV wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
7) Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
8) Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der SV die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtens / Auftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
4. Pflichten des Auftraggebers
1) Der AG darf dem SV keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellung oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, daß dem SV alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der SV ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sind können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
5. Schweigepflicht des Sachverständigen
1) Der SV unterliegt gemäß § 203 Abs.2Nr5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Es ist ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2) Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des SV mitarbeitenden Personen. Der SV hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
3) Der SV ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendungen der bei der Gutachtenerstellung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
6. Urheberrechtsschutz
1) Der SV behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2) Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3) Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des SV gestattet.
4) Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des SV. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
7. Honorar
1) Der SV hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Mit der Vergütung sind die allgemeinen Bürokosten des SV abgegolten.
2) Daneben kann der SV Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich angefallener Höhe (gegen entsprechenden Nachweis) erlangen. Die Fahrtkosten und Kosten für Fotos sowie weitere Leistungen werden mit der Auftragsbestätigung festgelegt.
3) Fahrtzeiten werden mit dem vereinbarten Stundensatz für Erbringung von Leistungen des SV abgegolten.
4) Die Ermittlung der gefahrenen Kilometer bezieht sich immer auf die Entfernung zwischen dem Bürositz des SV sowie dem vereinbarten Einsatzort. Hierbei wird die Hin- und Rückfahrt berechnet.
5) Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
6) Der SV ist berechtigt, von jedem Auftraggeber für die entstehende Vergütung und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern.
7) Sollte der SV auf Grund seines Gutachtens als Zeuge oder Sachverständigen geladen werden, ist der durch das Gericht nicht vergütete Aufwand des SV durch den AG zu tragen.
8. Zahlungen, Zahlungsverzug
1) Die Vergütung des SV und die berechneten Auslagen werden mit Rechnungserteilung zur sofortigen Zahlung fällig. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt. Der SV ist berechtigt, die fällige Vergütung des Gutachtens gleichzeitig durch Nachnahme einzuziehen.
2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung von Bearbeitungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3) Kommt der AG mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so kann der SV nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllungsverlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens und im Falle des Zahlungsverzugs kann der SV Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins berechnen. Dieser beträgt z. Zt. 1,0 %. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der SV eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
4) Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des SV zur Folge. In
diesen Fällen ist der SV berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Ersuchen eines Vergleichs des AG.
5) Ansprüche des SV kann der Auftraggeber nur anfechten, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
9. Ausführungsfrist / Fristüberschreitung
1) Der SV ist verpflichtet, seine Leistungen binnen angemessener Frist zu erbringen, es sei denn, es ist bei Vertragsabschluss ein verbindlicher Ausführungstermin vereinbart worden.
2) Die Frist zur Erbringung der Leistung durch den SV beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der SV für die Erbringung seiner Leistung (weitere) Unterlagen des AG bzw. Informationen und hat der SV diese beim AG angefordert oder ist die Zahlung eines Vorschusses ausdrücklich vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses. Erhebt der SV für seine Leistungen einen Vorschuss – ohne dass dies ausdrücklich vereinbart wurde -, ist die Ausführungsfrist in der Zeit vom Zugang der Vorschussrechnung bis zum Eingang der Zahlung des AG gehemmt.
3) Führt der SV den ihm erteilten Auftrag nicht binnen einer angemessener Frist aus, ist der Auftraggeber erst nach Ablauf einer von ihm zu setzender Nachfrist vom wenigstens einem Monat zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Dies gilt nicht, wenn ein Ausführungstermin verbindlich vereinbart worden ist.
4) Der SV kommt nur in Verzug, wenn er die Leistungsverzögerung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Leistungshindernissen, wie beispielsweise Fällen höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt der Leistungsverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Leistungshindernisse dem SV die Erbringung seiner Leistung völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Fall steht dem AG ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
5) Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem SV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
10. Kündigung
1) Der AG und der SV können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2) Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem Verstöße des SV gegen seine Pflicht zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Erbringung seiner Leistung.
3) Wichtige Gründe, die den SV zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den SV, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; wenn der AG in Schuldnerverzug gerät, wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der SV nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.
4) Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
5) Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
6) In allen anderen Fällen behält der SV den Anspruch auf die ihm gebührende Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% der Vergütung für die vom SV noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
11 . Gewährleistung
1) Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der Leistung des SV, insbesondere eines mangelhaften Gutachtens, verlangen.
2) Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung(Minderung) verlangen.
3) Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem SV schriftlich angezeigt werden. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4) Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
5) Mit dem Erhalt des Gutachtens beginnt die Einspruchsfrist des AG für das Gutachten. Nach einem Zeitraum von drei Wochen gilt das Gutachten als vom AG akzeptiert.
12. Haftung
1) Der SV haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch eine mangelhafte Leistung, insbesondere ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2) Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß Ziffer 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Leistungsverzug sind in Ziffer 9 abschließend geregelt.
3) Schadensersatzansprüche die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erbringung der Leistung; wenn diese die Erstellung eines Gutachtens ist, mit Zugang des Gutachtens.
4) Die Haftungssumme beläuft sich maximal auf die in der Versicherung des SV vereinbarten Deckungssumme.
13. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1) Erfüllungsort der Leistungen des Sachverständigen ist Hamburg. Hamburg ist auch Erfüllungsort für Zahlungen.
2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem SV und dem AG gilt deutsches Recht.
3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Geschäftsverbindungen ist Hamburg. Wenn einer der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist:
a) Der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) Der SV ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch bei dem für den Sitz des Vertragspartners zuständigen Gericht zu verklagen.
Hamburg, den 01. Januar 2016